BFH - Beschluss vom 29.09.2010
VI B 87/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 77/07

Wirksamkeit einer Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den bevollmächtigten Prozessvertreter auch im Hinblick auf eine mangelnde Befugnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung im Innenverhältnis

BFH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen VI B 87/10

DRsp Nr. 2010/20081

Wirksamkeit einer Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den bevollmächtigten Prozessvertreter auch im Hinblick auf eine mangelnde Befugnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung im Innenverhältnis

NV: Die Rücknahme der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Juni 2010 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 2010 3 K 77/07. Der Kläger war bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch die Rechtsanwälte A & B.