I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) am 15. Juni 2010 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 2010 3 K 77/07. Der Kläger war bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde vertreten durch die Rechtsanwälte A & B.
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