1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 250 (zweihundertfünfzig) Euro, beginnend mit dem auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgenden Monat, jeweils bis zum 15. eines Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte schuldhaft einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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