KG - Beschluss vom 24.11.2016
(4) 121 Ss 169/16 (195/16)
Normen:
AO § 371 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 246 Js 185/15

Wirksamkeit einer Selbstanzeige durch den neu eingetretenen Geschäftsführer

KG, Beschluss vom 24.11.2016 - Aktenzeichen (4) 121 Ss 169/16 (195/16)

DRsp Nr. 2017/1066

Wirksamkeit einer Selbstanzeige durch den neu eingetretenen Geschäftsführer

1. Die strafrechtlichen Wirkungen einer auftragslosen Fremdanzeige sind abschließend nach § 371 Abs. 4 AO zu bestimmen; dies gilt auch für den Fall eines Geschäftsführerwechsels. 2. Hat der frühere Geschäftsführer einer GmbH die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen, findet § 371 Abs. 4 AO bei Nachholung der Erklärungen durch den neuen Geschäftsführer keine Anwendung. 3. Auch eine analoge Anwendung von § 371 Abs. 4 AO scheidet bei einer durch den früheren Geschäftsführer wissentlich falsch abgegebenen oder unterlassenen Steuererklärung aus (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 1996, 559).

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 250 (zweihundertfünfzig) Euro, beginnend mit dem auf die Bekanntgabe dieser Entscheidung folgenden Monat, jeweils bis zum 15. eines Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte schuldhaft einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 371 Abs. 4;

Gründe: