BFH - Beschluss vom 06.08.2018
X B 22/18
Normen:
AO §§ 125 Abs. 1, 162 Abs. 1; FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 364
BB 2018, 2596
BFH/NV 2018, 1237
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3137/17

Wirksamkeit einer sog. Strafschätzung

BFH, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen X B 22/18

DRsp Nr. 2018/15079

Wirksamkeit einer sog. Strafschätzung

NV: Die bloße Absicht der Finanzbehörde, den Steuerpflichtigen durch das Schätzungsergebnis zu sanktionieren ("Strafschätzung"), löst für sich genommen noch keine Nichtigkeit der hierauf beruhenden Steuerfestsetzung nach § 125 Abs. 1 AO aus. Hinzu kommen muss, dass die Schätzung bei objektiver Betrachtung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, d.h. objektiv fehlerhaft ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2018 3 K 3137/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 125 Abs. 1, 162 Abs. 1; FGO §§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2013 und 2014 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Klägerin führt seit dem Jahr 2003 einen Gewerbebetrieb, für den in den Jahren 2006 bis 2011 durchgehend Verluste anfielen.

Für das Jahr 2012 gaben die Kläger keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Schätzungswege einen Betrag von 0 €. Der Schätzungsbescheid blieb unangefochten.