FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.10.2003
14 K 175/01
Normen:
AO (1977) § 204 § 88 § 90 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung über die Höhe der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen; Einkommensteuer 1991-1994

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 175/01

DRsp Nr. 2004/5220

Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung über die Höhe der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen; Einkommensteuer 1991-1994

Einigt sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines während des Einspruchsverfahrens stattfindenden Erörterungstermins mit dem zuständigen Sachbearbeiter des FA über das seit Jahren strittige Verhältnis der beruflichen und privaten Veranlassung von Schuldzinsen, nachdem der Steuerpflichtige einen Nachweis der Zuordnung nicht erbracht hat, steht der Bindung der Beteiligten an die zulässige tatsächliche Verständigung nicht entgegen, dass der darüber gefertigte Aktenvermerk lediglich vom Steuerpflichtigen unterschrieben ist.

Normenkette:

AO (1977) § 204 § 88 § 90 ; EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen den Beteiligten eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Schuldzinsen geschlossen worden ist.

Der Kläger war in den Streitjahren verheiratet und wurde, wie beantragt, zunächst mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner Tätigkeit als Steuerberater bezog er in dieser Zeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).