Streitig ist, ob zwischen den Beteiligten eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Schuldzinsen geschlossen worden ist.
Der Kläger war in den Streitjahren verheiratet und wurde, wie beantragt, zunächst mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aus seiner Tätigkeit als Steuerberater bezog er in dieser Zeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG).
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