OLG Hamm - Urteil vom 12.09.2016
8 U 25/16
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 103/13

Wirksamkeit einer Verfallklausel in einem individualvertraglich ausgehandelten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2016 - Aktenzeichen 8 U 25/16

DRsp Nr. 2017/6749

Wirksamkeit einer Verfallklausel in einem individualvertraglich ausgehandelten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

1. Eine Klausel in einem individualvertraglich ausgehandelten Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, wonach sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, ist wirksam. 2. Diese Verfallklausel erfasst jedenfalls dann auch Ersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn der Vertrag dem Organverhältnis zuzuordnende Regelungen enthält.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;

Gründe

A.