OLG Stuttgart - Urteil vom 21.05.2014
9 U 75/11
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 821; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 489/06

Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem DarlehensvertragGrenzen der Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 9 U 75/11

DRsp Nr. 2014/10562

Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag Grenzen der Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen

1. Eine Zinsanpassungsklausel in einem Darlehensvertrag, die der Bank das Recht einräumt, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiter zu geben, nicht aber auch die Verpflichtung enthält, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam. Denn zur Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel bedarf es einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH - XI ZR 78/08 - 21.04.2009; BGB - XI ZR 179/09 - 13.04.2010; BGH - XI ZR 52/08 - 21.12.2010). 2. Eine Klausel, wonach die Bank den Zinssatz "entsprechend senken" wird, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-3-Monats-Geld um mindestens 0,25 %-Punkte ermäßigt hat, ist insoweit unwirksam, als sie der Bank bei der Zinssenkung ein nicht ausreichend konkretes Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Denn hinsichtlich der Höhe der Zinssenkung fehlt es an einer ausreichend klaren Bindung, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zu wahren.