OLG Hamm - Urteil vom 28.06.2016
9 U 38/15
Normen:
BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 96/14

Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 9 U 38/15

DRsp Nr. 2017/2534

Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs

Geltendmachung der Nichtigkeit eines Abfindungsvergleichs durch das Unfallopfer

Von der Nichtigkeit einer Abfindungsvereinbarung kann nicht ausgegangen werden, wenn unabhängig vom Vorliegen eines krassen Missverhältnisses hinsichtlich des gegenseitigen nachgeben weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass eine Zwangslage, eine Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des anderen Vertragsteils ausgebeutet, d.h. bewusst ausgenutzt wurde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 138;

Gründe

I.