Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Für die beschwerdeführende Gesellschaft hat deren künftiger Geschäftsführer, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt. Die Anmeldung ist dem Registergericht zugegangen, nachdem die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam geworden war.
Die gegen die Zurückweisung der Anmeldung gerichtete Beschwerde ist unbegründet.
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