FG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2006
3 K 1087/05
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 § 25 Abs. 3 ; AO (1977) § 149 § 150 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1759

Wirksamkeit eines Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 1087/05

DRsp Nr. 2006/29444

Wirksamkeit eines Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer

1. Wird bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG lediglich der unterschriebene Mantelbogen eingereicht, liegt kein wirksamer Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer vor. 2. Für die Einhaltung der Antragsfrist i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG trägt der Antragsteller die Feststellungslast.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 § 25 Abs. 3 ; AO (1977) § 149 § 150 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist polnischer Nationalität und war im Streitjahr vom 01. Januar bis zum 04. Juni bei einer polnischen Firma beschäftigt und für diese in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 15.073,17 DM brutto.

Am 23.12.2003 ging bei dem Beklagten der vom Kläger unterzeichnete Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung 2001 ein, aus der sich die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" ergibt.