BFH - Beschluss vom 12.10.2017
III B 32/17
Normen:
§ 119 Nr 3 FGO; § 119 Nr 4 FGO; § 90 Abs 1 FGO; § 90 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 116 Abs 6 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 87
BFH/NV 2018, 211
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 461/14

Wirksamkeit eines bedingten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen III B 32/17

DRsp Nr. 2017/17123

Wirksamkeit eines bedingten Verzichts auf eine mündliche Verhandlung

NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung, der für den Fall erklärt wird, dass sich die Beteiligten außergerichtlich nicht auf bestimmte Punkte einigen können, ist unwirksam.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 2. März 2017 2 K 461/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

§ 119 Nr 3 FGO; § 119 Nr 4 FGO; § 90 Abs 1 FGO; § 90 Abs 2 FGO; § 96 Abs 2 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 116 Abs 6 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Rechtsanwaltskanzlei. Die Beigeladene war die weitere Gesellschafterin dieser GbR.

Mit Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung des Streitjahres 1998 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM erklärt, die je zur Hälfte auf beide Gesellschafter entfielen. Für den Kläger wurde ein Verlust in Höhe von ... DM erklärt, da dieser zusätzlich Verbindlichkeiten in Höhe von ... DM übernommen habe.