FG Nürnberg - Urteil vom 19.10.2004
VI 260/03
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 ; BayKirchStG Art. 1 Art. 2 ;

Wirksamkeit eines behaupteten Kirchenaustritts aus der Evang. Kirche während eines mehrjährigen USA-Aufenthaltes

FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen VI 260/03

DRsp Nr. 2005/20380

Wirksamkeit eines behaupteten Kirchenaustritts aus der Evang. Kirche während eines mehrjährigen USA-Aufenthaltes

Durch den Fortzug aus Bayern endet nicht die durch die Taufe erworbene konfesionelle Bekenntniszugehörigkeit, sondern nur die räumliche Zugehörigkeit zur Evang.-Luth. Kirche in Bayern. Die Zugehörigkeit lebt wieder auf, sobald neuerlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern begründet wird.

Normenkette:

GG Art. 140 ; WRV Art. 137 ; BayKirchStG Art. 1 Art. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte evang.-luth. Kirchensteueramt zu Recht für die Jahre 1997 bis 2000 Kirchensteuer gegenüber den Klägern festgesetzt hat.

Die Kläger sind Ehegatten und beide auf das evangelische Bekenntnis getauft. Sie haben zwei Söhne, geboren am xxx.1986 und am xxx.1988, und eine Tochter, geboren am xxx.1991. Laut Auskunft der Meldebehörde zogen sie am 01.12.1988 (Kläger) bzw. 22.03.1989 (Klägerin) von A nach B (Xxx) um. Kläger und Klägerin hatten bei ihrer Anmeldung in B das Konfessionsmerkmal "ev" angegeben.