Streitig ist, ob das beklagte evang.-luth. Kirchensteueramt zu Recht für die Jahre 1997 bis 2000 Kirchensteuer gegenüber den Klägern festgesetzt hat.
Die Kläger sind Ehegatten und beide auf das evangelische Bekenntnis getauft. Sie haben zwei Söhne, geboren am xxx.1986 und am xxx.1988, und eine Tochter, geboren am xxx.1991. Laut Auskunft der Meldebehörde zogen sie am 01.12.1988 (Kläger) bzw. 22.03.1989 (Klägerin) von A nach B (Xxx) um. Kläger und Klägerin hatten bei ihrer Anmeldung in B das Konfessionsmerkmal "ev" angegeben.
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