OLG Köln - Urteil vom 24.05.2018
18 U 36/17
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 51/16

Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 18 U 36/17

DRsp Nr. 2018/12419

Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

1. Ein Gesellschafter ist gem. § 47 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 GmbHG an der Mitwirkung an einer Beschlussfassung gehindert, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn zum Gegenstand hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ersatzanspruch, der gegen ihn geltend gemacht werden soll, hinreichend substantiiert mitgeteilt worden ist. 2. Gegen das Verbot in § 47 Abs. 2 S. 2 GmbHG verstoßende Stimmabgaben sind nichtig. 3. Liegt für einen beantragten Gesellschafterbeschluss die erforderliche Mehrheit vor, wenn die entgegen dem Stimmverbot abgegebenen Stimmen des Mitgesellschafters nicht mitgezählt werden, so ist das Zustandekommen des Beschlusses festzustellen. 4. Etwaige Mängel des Beschlusses, dessen Feststellung im Wege der positiven Feststellungsklage begehrt wird, sind vom Gericht nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Nichtigkeit des begehrten Beschlusses führen. Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit führen, hindern die positive Beschlussfeststellung hingegen nur, wenn eine anfechtungsberechtigte Person diese Anfechtungsgründe im Wege der Nebenintervention erfolgreich geltend gemacht hat.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.02.2018 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.