BFH - Urteil vom 02.04.2008
I R 38/07
Normen:
AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1; AO § 182 Abs. 3; FGO § 68; FGO § 68; FGO § 68;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4671/04

Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides bei Nennung einer bereits bei Erlass des Bescheides verstorbenen Person als Inhaltsadressaten; Ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Finanzgerichts bei Unklarheit über die Wirksamkeit des von ihm zu beurteilenden Feststellungsbescheids

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen I R 38/07

DRsp Nr. 2009/7922

Wirksamkeit eines Feststellungsbescheides bei Nennung einer bereits bei Erlass des Bescheides verstorbenen Person als Inhaltsadressaten; Ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Finanzgerichts bei Unklarheit über die Wirksamkeit des von ihm zu beurteilenden Feststellungsbescheids

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1; AO § 182 Abs. 3; FGO § 68; FGO § 68; FGO § 68;

Gründe:

A.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, an der in den Streitjahren (1998 und 1999) eine GmbH als Komplementärin ohne Gewinnbeteiligung und der Beigeladene zu 2. als einziger Kommanditist beteiligt waren. Weiterer Mitunternehmer der Klägerin war bis zu seinem Tod im Dezember 1998 der Vater der Beigeladenen zu 1. und zu 2. (V), der seinen Kommanditanteil im Jahr 1995 unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf den Beigeladenen zu 2. übertragen hatte. Die Beigeladenen zu 1. und 2. sind die Rechtsnachfolger des V.