FG München - Beschluss vom 03.08.2006
6 V 4424/05
Normen:
AO (1977) § 124 § 179 ;

Wirksamkeit eines Feststellungsbescheids gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten

FG München, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 6 V 4424/05

DRsp Nr. 2006/29648

Wirksamkeit eines Feststellungsbescheids gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten

1. Richtet sich ein Feststellungsbescheid an mehrere Feststellungsbeteiligte, muss er allen Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben werden, um ihnen allen gegenüber wirksam zu werden. 2. Das Gebot der Einheitlichkeit der Entscheidung, so wie es in § 179 Abs. 2 AO enthalten ist, betrifft den Entscheidungsinhalt, nicht seine Bekanntgabe. 3. Wird ein Feststellungsbescheid nicht allen Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben, so heißt dies nicht, dass dieser gegenüber demjenigen, dem er bekanntgegeben wurde, nicht wirksam wäre.

Normenkette:

AO (1977) § 124 § 179 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2005 nichtig ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Feststellungsbescheide über den gemeinen Wert der Anteile an der XY GmbH (GmbH) auf den 31.12.1992 und den 31.12.1993 wurden nach einer Außenprüfung mit Bescheiden vom 8. Januar 1996 geändert. Dagegen legte die GmbH mit Scheiben vom 30. Januar 1996 Einspruch ein, ohne den Antrag konkret zu beziffern. Der Antragsteller, als Alleingesellschafter der GmbH, wurde - nach Anhörung - mit Schreiben des Antragsgegners (dem Finanzamt - FA -) vom 21. März 1996 gemäß § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Verfahren hinzugezogen.