OLG München - Endurteil vom 16.06.2021
7 U 7279/20
Normen:
GmbHG § 34; AktG § 241 Nr. 2; GmbHG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2021, 1223
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 19353/18

Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses betreffend die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter einer GmbHVoraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils

OLG München, Endurteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 7279/20

DRsp Nr. 2021/10136

Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses betreffend die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter einer GmbH Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils

1. Bei der Beschlussfassung über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Gesellschafter einer GmbH ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob tatsächlich ein wichtiger Punkt für den Ausschluss vorliegt. Diese Frage ist ausschließlich im Rechtsstreit über die Ausschließungsklage zu entscheiden. 2. Ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur dann wirksam, wenn die GmbH das Einziehungsgeld aus freiem, die Standkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen der Gesellschaft bezahlen kann.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az. 13 HK O 19353/18 in Ziffer 1 des Tenors wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28.11.2018 zum Tagesordnungspunkt 2 folgender Beschluss gefasst wurde:

"2.1 Gegen den Gesellschafter W. G. wird eine Klage auf Ausschluss aus der Gesellschaft und auf Einziehung seines Geschäftsanteils an der ... Wohnungsbaugesellschaft M. mbH gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des wahren Wertes seiner Beteiligung erhoben.

2. 3. 4. 5.