OLG Köln - Beschluss vom 06.08.2007
24 W 48/07
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 139; BGB § 311b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 0 256/07

Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages bei formnichtiger Rückkaufvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 24 W 48/07

DRsp Nr. 2018/16262

Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages bei formnichtiger Rückkaufvereinbarung

1. Ist ein Grundstückskaufvertrag formnichtig und droht die Heilung des Formmangels gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB, so kann der Grundstückseigentümer und Verkäufer im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 938 Abs. 2 ZPO ein aus § 888 Abs. 2 BGB herzuleitendes Erwerbsverbot erwirken, um dadurch die Eintragung des Käufers im Grundbuch zu verhindern. 2. Von der Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages ist nicht auszugehen, wenn dieser unter Wahrung der Form geschlossen wurde und lediglich eine Rückkaufvereinbarung nicht beurkundet wurde, soweit der Kaufvertrag und die Rückkaufvereinbarung kein einheitliches Rechtsgeschäft bilden (hier: verneint). Dafür, dass es sich nicht um ein einheitliches Geschäft handelt, kann bereits sprechen, dass Kaufvertrag und Rückkaufvereinbarung in verschiedenen Urkunden niedergelegt wurden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.Juli 2007 - 23 O 256/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 125 S. 1; BGB § 139; BGB § 311b Abs. 1 S. 1;

Gründe