OLG Stuttgart - Urteil vom 20.01.2022
2 U 14/20
Normen:
ZPO § 136 Abs. 4; ZPO § 156; ZPO § 294; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 1; ZPO § 313 Abs. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 396; ZPO § 398 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 195/17

Wirksamkeit eines GrundstückskaufvertragsLöschung im Grundbuch eingetragene ErwerbsvormerkungRechtsfolgen Nichtigkeit GrundstückskaufvertragVorliegen eines ScheingeschäftsAbweichen Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag von mündlicher VereinbarungAntrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 2 U 14/20

DRsp Nr. 2023/12899

Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrags Löschung im Grundbuch eingetragene Erwerbsvormerkung Rechtsfolgen Nichtigkeit Grundstückskaufvertrag Vorliegen eines Scheingeschäfts Abweichen Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag von mündlicher Vereinbarung Antrag auf Wiedereröffnung der Verhandlung

Sachvortrag, der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, ist grundsätzlich unerheblich. Anderes gilt insbesondere dann, wenn erst nach Schluss der Verhandlung Umstände bekannt werden, bei deren Beachtung die Verfahrensbeendigung verfrüht wäre. Soweit das nicht der Fall ist, ist eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten.

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 2019 (Az.: 8 O 195/17), berichtigt durch Beschluss vom 24. Januar 2020, werden

zurückgewiesen .

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.

3.

Dieses und das in Ziffer 1 genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4.