OLG München - Beschluss vom 28.07.2021
7 AktG 4/21
Normen:
AktG § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 -3; AktG § 327e Abs. 2; COVMG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1205

Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung von Aktien von MinderheitsaktionärenFreigabeantrag zur Eintragung im HandelsregisterKriterien für eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Nachteile für die Gesellschaft und ihrer AktionäreAbhaltung einer Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre wegen der Corona-PandemieVoraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Squeeze-out-Beschlusses

OLG München, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 7 AktG 4/21

DRsp Nr. 2021/12037

Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung von Aktien von Minderheitsaktionären Freigabeantrag zur Eintragung im Handelsregister Kriterien für eine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Nachteile für die Gesellschaft und ihrer Aktionäre Abhaltung einer Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre wegen der Corona-Pandemie Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Squeeze-out-Beschlusses

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner beim Landgericht München I, Az. 5 HK O 3712/21 gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.02.2021 unter dem einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss mit folgendem Wortlaut:

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der N. I. Aktiengesellschaft mit Sitz in M. werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der NIAG SE mit Sitz in M. (Hauptaktionär) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 822,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktien der N. I. Aktiengesellschaft auf die NIAG SE übertragen."

der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

2.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

AktG § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. -3;