FG Hamburg - Urteil vom 31.01.2008
3 K 124/07
Normen:
AO § 110 ; AO § 251 ; AO § 347 Abs. 1 ; FGO § 44 ; FGO § 45 ; FGO § 46 ; FGO § 82 ; FGO § 155 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Wirksamkeit eines mit Postzustellungsurkunde zugestellten Haftungsbescheids

FG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 3 K 124/07

DRsp Nr. 2008/16307

Wirksamkeit eines mit Postzustellungsurkunde zugestellten Haftungsbescheids

1. Ein a) gegen eine Zahlungsaufforderung und b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen gerichteter Einspruch mit der Überschrift "Haftungsbescheid" beinhaltet nicht zugleich einen Einspruch gegen den Haftungsbescheid. 2. Die Angaben in einer Postzustellungsurkunde begründen den vollen Nachweis der erfolgten Zustellung.

Normenkette:

AO § 110 ; AO § 251 ; AO § 347 Abs. 1 ; FGO § 44 ; FGO § 45 ; FGO § 46 ; FGO § 82 ; FGO § 155 ; ZPO § 418 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wird als Geschäftsführerin einer insolventen GmbH in Haft genommen. Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob der Haftungsbescheid ihr gemäß vorliegender Postzustellungsurkunde zugestellt und mangels Einspruchseinlegung binnen der Monatsfrist bestandskräftig wurde.

1. Die Klägerin ist seit 1997 Geschäftsführerin der A GmbH (Haftungsakte - H-A-Blatt 42).

2. Bereits früher wurde die Klägerin wegen Lohnsteuer unter anderem von Mai 2000 bis Mai 2001 der GmbH durch Haftungsbescheid vom 31.07.2001 (H-A-Blatt 9) in Anspruch genommen, der nach Einspruch und Teilbetragszahlung durch Bescheid vom 21.12.2001 herabgesetzt wurde (H-A-Blatt 29).