BFH - Urteil vom 28.05.2009
III R 84/06
Normen:
AO § 122 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 124 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 40/06

Wirksamkeit eines nach Aufgabe zur Post und vor dessen Zugang telefonisch für falsch erklärten Steuerbescheides; Zugang einer durch einen nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigtern Mitarbeiter eines Empfangsbevollmächtigten entgegengenommen Mitteilung

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 84/06

DRsp Nr. 2009/20954

Wirksamkeit eines nach Aufgabe zur Post und vor dessen Zugang telefonisch für falsch erklärten Steuerbescheides; Zugang einer durch einen nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigtern Mitarbeiter eines Empfangsbevollmächtigten entgegengenommen Mitteilung

1. Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. 2. Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2; AO § 124 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.