OLG Hamm - Urteil vom 08.08.2016
8 U 23/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 245
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 340/14

Wirksamkeit eines nachvertraglichen WettbewerbsverbotsRechtsfolgen der Unwirksamkeit

OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2016 - Aktenzeichen 8 U 23/16

DRsp Nr. 2016/19754

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Rechtsfolgen der Unwirksamkeit

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hält der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle nur stand, wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. 2. Wettbewerbsverbote sind nur gerechtfertigt, soweit und solange sie erforderlich sind, um die Partner des aus einer Gesellschaft Ausgeschiedenen von einer in... Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Ist dieses Interesse nicht betroffen, beschränken derartige Abreden die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und sind sittenwidrig. 3. Die Untersagung der Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen "gleich aus welchem Grund, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise" ist zu weitgehend, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass der ausscheidende Gesellschafter nicht für ein Wettbewerbsunternehmen in einer Weise tätig wird, das keinen Bezug zu dem Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweist. 4. Erweist sich ein Wettbewerbsverbot als sittenwidrig und damit unwirksam, so ist die Zahlung einer Karenzentschädigung grundsätzlich ohne rechtlichen Grund erfolgt.