OLG Brandenburg - Urteil vom 23.07.2020
5 U 158/19
Normen:
BGB § 894; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 361/17

Wirksamkeit eines notariellen SchenkungsvertragesAnforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 5 U 158/19

DRsp Nr. 2020/11423

Wirksamkeit eines notariellen Schenkungsvertrages Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden

1. Wer behauptet, ein notarieller Schenkungsvertrag sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Schenkenden unwirksam, trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast, weil die Geschäftsfähigkeit den Regelfall darstellt. 2. Die Behauptung einer Geschäftsunfähigkeit ist in der Regel durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären. 3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt gem. § 531 Abs. 2 BGB nicht mehr in Betracht, wenn dieses erstmals in der Berufungsinstanz angeboten wird. 4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Kläger auf das Fehlen des Beweisantritts "Sachverständigengutachten" hinzuweisen, wenn dies bereits von der Gegenpartei angesprochen worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.