Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2020, Az.:
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2021.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich abgewiesen.
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