OLG Koblenz - Beschluss vom 27.07.2021
12 U 1681/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 619/19

Wirksamkeit eines PflichtteilsverzichtsAnfechtung eines VerzichtsUnbeachtlicher Motivationsirrtum

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 12 U 1681/20

DRsp Nr. 2022/13252

Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts Anfechtung eines Verzichts Unbeachtlicher Motivationsirrtum

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2020, Az.: 3 O 619/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123;

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich abgewiesen.