OLG Brandenburg - Urteil vom 14.08.2019
4 U 94/18
Normen:
BGB § 123;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1419
NZBau 2019, 785
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 66/17

Wirksamkeit eines ProzessvergleichsVoraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger TäuschungVorsatz des Täuschenden

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 94/18

DRsp Nr. 2019/12520

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Vorsatz des Täuschenden

1. Anfechtbar ist jede arglistige Täuschung, die den Getäuschten zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt hat, den er mit diesem Inhalt ohne die Täuschung nicht abgeschlossen hätte. 2. Eine Täuschung kann durch positives Tun oder auch durch Unterlassen begangen werden und muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen; zudem ist ein Vorsatz bezüglich der Täuschungshandlung, der Irrtumserregung, der Kausalität und der Arglist erforderlich. 3. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder zumindest für möglich halten, wobei bedingter Vorsatz genügt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2018, Az. 4 O 66/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 123;

Gründe:

I.