OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2021
2 U 3/21 (Kart)
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; GWB a.F. § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 134; BGB § 242; EnWG § 47;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 52/17

Wirksamkeit eines StromkonzessionsvertragsZulässigkeit einer ZwischenfeststellungsklageDiskriminierende AuswahlentscheidungTreuwidriges Zuwarten nach einer Auswahlentscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 2 U 3/21 (Kart)

DRsp Nr. 2022/462

Wirksamkeit eines Stromkonzessionsvertrags Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage Diskriminierende Auswahlentscheidung Treuwidriges Zuwarten nach einer Auswahlentscheidung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2019 verkündete Teilurteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (10 O 52/17 [EnW]) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Stadt I. abgeschlossene Strom-Konzessionsvertrag für das Gebiet der Stadt I. vom 17. März 2016 wirksam ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2; GWB a.F. § 19 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 134; BGB § 242; EnWG § 47;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen in ausschließlich öffentlicher Hand, macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte, die derzeit noch das Stromnetz der allgemeinen Versorgung auf dem Gebiet der Stadt I. betreibt, Ansprüche unter anderem auf Auskunft und Übereignung bezüglich dieses Stromnetzes geltend.

1. 2.