Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9.9.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 50.000 Euro.
I.
Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.2.2021 (Bl. 159 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
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