KG - Urteil vom 25.10.2004
23 U 234/03
Normen:
UmwG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2005, 205
DB 2004, 2746
WM 2005, 41
ZIP 2005, 167
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 93 O 47/03

Wirksamkeit eines VerschmelzungsberichtsUnterzeichnung eines Verschmelzungsberichts keine zwingende Formvoraussetzung

KG, Urteil vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 23 U 234/03

DRsp Nr. 2005/13225

Wirksamkeit eines Verschmelzungsberichts Unterzeichnung eines Verschmelzungsberichts keine zwingende Formvoraussetzung

1. Der Verschmelzungsbericht ist schriftlich abzufassen, aber nicht zwingend zu unterzeichnen. 2. Im Verschmelzungsbericht hat der Vorstand Bericht zu erstatten, unabhängig davon, ob alle Vorstandsmitglieder den Verschmelzungsbericht unterzeichnet haben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 8. September 2003 geändert:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren neben anderem um die Frage, ob der Beschlussfassung zu TOP 1 und TOP 2 der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2002 ein wirksamer Verschmelzungsbericht zugrunde lag. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.