OLG Stuttgart - Urteil vom 07.04.2021
3 U 548/19
Normen:
BGB § 134; SGB III § 296 Abs. 1 S. 3; SGB III § 297 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 80/19

Wirksamkeit eines Vertrages auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 548/19

DRsp Nr. 2021/8465

Wirksamkeit eines Vertrages auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung

1. Ein Vertrag über ein "Career Hunting", in dessen Rahmen dem Auftraggeber Sondierungs- und Vorstellungsgespräche mit Entscheidern in ausgewählten Zielunternehmern und Personalberatern vermittelt werden soll, um ein definiertes Karriereziel zu erreichen, unterliegt der gem. §§ 296 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 i.V. mit 297 Nr. 1 SGB III erforderlichen Schriftform, da auch die private Arbeitsvermittlung unter die Regelungen des SGB III fällt. 2. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht arbeitsuchend gemeldet ist. 3. Fehlt es an der Schriftform, so kann der Auftraggeber auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auf Zahlung des vereinbarten Honorars in Anspruch genommen werden, da der Schutzzweck des § 296 SGB III Ansprüchen des Vermittlers aus Geschäftsführung ohne Auftrag von vorneherein entgegensteht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2019, Az. 22 O 80/19, im Tenor zu Ziff. 2 abgeändert und wie folgt gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 12.894,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.