OLG Hamburg - Urteil vom 29.09.2016
4 U 81/16
Normen:
StBerG § 5 Abs. 1 S. 2; StBerG § 6 Nr. 4; BGB § 611; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 44/15

Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstellung einer Buchhaltung und von Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem nicht den steuerberatenden Berufen angehörenden Auftragnehmer

OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 4 U 81/16

DRsp Nr. 2018/5936

Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstellung einer Buchhaltung und von Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem nicht den steuerberatenden Berufen angehörenden Auftragnehmer

1. Die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen ist auch dann den steuerberatenden Berufen vorbehalten, wenn sie automatisiert aufgrund der Eingaben einzelner Buchungspositionen innerhalb einer entsprechenden Software erfolgt. 2. Beinhaltet ein Vertrag über die Erstellung einer Buchhaltung auch die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen, so ist der Vertrag gemäß §§ 5StBerG, 134 BGB nichtig mit der Folge, dass einklagbare Honoraransprüche nicht entstehen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist berechtigt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.050,67 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;