BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 8/09
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 3 S. 3; AO § 173 Abs. 2; AO § 202 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4821/07

Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung im Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer; Vorrang des Interesses an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 8/09

DRsp Nr. 2009/27111

Wirksamkeit eines Vorbehalts der Nachprüfung im Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer; Vorrang des Interesses an einer materiell-rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung vor dem Interesse an einem formal ordnungsgemäßen Verfahren

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 3 S. 3; AO § 173 Abs. 2; AO § 202 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte für die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zunächst mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 1.838.735 EUR und für die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 113.406 EUR fest. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 28. Juni 2004 änderte das FA diesen Bescheid. Es stellte nun den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 für die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 57.984 EUR fest. Der verbleibende Verlustabzug bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb betrug unverändert 1.838.735 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.