I. Auf die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2022, Az.
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV...unwirksam waren:
a. im Tarif BSK die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 35,02 EUR bis zum 31.03.2018,
b. im Tarif TAA 43 die Beitragsanpassung zum 01.04.2014 in Höhe von 4,96 EUR bis zum 31.03.2019
und die Klägerin nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
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