Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 2016 -
Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Juli 2015 (10:00 Uhr bis 10:17 Uhr) werden für nichtig erklärt:
1.Zu TOP 1 ("Der Jahresabschluss der S GmbH zum 31. Dezember 2013 wird nicht festgestellt.");
2.Zu TOP 2 ("Für das Jahr 2013 wird ein Gewinn nicht ausgezahlt; der Gewinn wird thesauriert.");
3.Zu TOP 3 ("Der Geschäftsführung wird für das Jahr 2013 keine Entlastung erteilt.");
4.Zu TOP 4 ("Der Jahresabschluss der S GmbH zum 31. Dezember 2014 wird nicht festgestellt.");
5. 6. 7. 8. 9.
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