OLG Köln - Urteil vom 15.12.2016
18 U 58/16
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 41/15

Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 18 U 58/16

DRsp Nr. 2018/17268

Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

1. Zwar müssen die Voraussetzungen der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils in der Person des jeweiligen Gesellschafters begründet sein. Es verbleibt jedoch bei einer wirksamen Einziehung, wenn der anfechtungsbefugte Gesellschafter das Fehlen der Gründe nicht im Klagewege geltend macht oder damit rechtskräftig unterliegt. 2. Unabhängig von der Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils kommt es für die Ausübung der Gesellschafterrechte anlässlich von Gesellschafterversammlungen auf die jeweils aktuelle Liste der Gesellschafter an.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. März 2016 - 91 O 41/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Juli 2015 (10:00 Uhr bis 10:17 Uhr) werden für nichtig erklärt:

1.

Zu TOP 1 ("Der Jahresabschluss der S GmbH zum 31. Dezember 2013 wird nicht festgestellt.");

2.

Zu TOP 2 ("Für das Jahr 2013 wird ein Gewinn nicht ausgezahlt; der Gewinn wird thesauriert.");

3.

Zu TOP 3 ("Der Geschäftsführung wird für das Jahr 2013 keine Entlastung erteilt.");

4.

Zu TOP 4 ("Der Jahresabschluss der S GmbH zum 31. Dezember 2014 wird nicht festgestellt.");

5. 6. 7. 8. 9.