OLG Brandenburg - Urteil vom 07.09.2022
11 U 264/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 402/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungRückforderung von gezahlten BeiträgenEinrede der VerjährungEintritt einer VerjährungshemmungVoraussetzungen einer demnächstigen Zustellung einer Klageschrift

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 11 U 264/21

DRsp Nr. 2022/13567

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Rückforderung von gezahlten Beiträgen Einrede der Verjährung Eintritt einer Verjährungshemmung Voraussetzungen einer demnächstigen Zustellung einer Klageschrift

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 402/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung des Monatsbeitrags in Höhe von 6,08 € in der zwischen den Parteien bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... im Tarif (X) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2021 nicht wirksam geworden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat den der Kläger auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2011 im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2021 gezogen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger in beiden Instanzen zu tragen.

Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.