KG - Beschluss vom 17.07.2020
22 W 46/19
Normen:
EWIVAG § 1; EWIV-VO Art. 16; AktG § 241;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 90 HRA 48106 B

Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvertretung ohne im Gründungsvertrag vorgesehene Einladung durch den Geschäftsführer

KG, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 22 W 46/19

DRsp Nr. 2020/14880

Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvertretung ohne im Gründungsvertrag vorgesehene Einladung durch den Geschäftsführer

Sieht der Gründungsvertrag einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz in Deutschland die Durchführung von Mitgliederversammlungen auf Einladung des Geschäftsführers vor, führt eine Durchführung ohne eine solche Einladung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Eine Anwendung der §§ 241ff. AktG scheidet aus.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EWIVAG § 1; EWIV-VO Art. 16; AktG § 241;

Gründe:

I.

Die Beteiligte, eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, ist seit dem 16. Juni 2010 im Handelsregister eingetragen, seit dem 29. April 2013 im Handelsregister A des Amtsgerichts Charlottenburg.