OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2019
27 W 76/19
Normen:
BGB § 58 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VR 2130 (Fall 7)

Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins bei nicht ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 27 W 76/19

DRsp Nr. 2020/9047

Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins bei nicht ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder

1. In der Mitgliederversammlung eines Vereins getroffene Beschlüsse stellen sich grundsätzlich als nichtig dar, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß, also in der nach der Satzung bestimmten Form und Frist gem. § 58 Nr. 4 BGB geladen worden sind. 2. Ein Verstoß gegen Form und Fristvorschriften führt nur in Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, nämlich dann, wenn feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso ausgefallen wäre. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn alle Mitglieder erschienen sind und der Durchführung der Versammlung nicht widersprochen haben (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Hamm vom 03.04.2019, nicht abgeholfen unter dem 26.06.2019, wird verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 16.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Hamm vom 03.04.2019, nicht abgeholfen unter dem 26.06.2019, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1.) bis 3.) zu je 1/3, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 58 Nr. 4;

Gründe

I.