Die Beklagte ist die deutsche Import-Gesellschaft eines japanischen Kraftfahrzeugherstellers. Sie vertreibt die Kraftfahrzeuge über ein Netz von Vertragshändlern, von denen ein Teil Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen, ist. Zur Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern verwendet die Beklagte Formularverträge. Sie setzen sich unter anderem aus dem Händlervertrag (künftig: HV), den Gewährleistungsbestimmungen für Neuwagen (GN) und für Ersatz- und Austauschteile (GEA), einem Grundsatzrundschreiben Vertrieb- und Marketing Kundendienst Ersatzteile Nr. 1/1990 (GR), einer Ersatzteile-Information als Bestandteil des Grundsatzrundschreibens (GRE) und einem Absatzplan 1990 (AP) zusammen. In diesem Vertragswerk sind, soweit im Revisionsrechtszug noch von Interesse, die folgenden Klauseln enthalten (im wesentlichen in der Reihenfolge der Revisionsbegründung):
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