OLG Brandenburg - Urteil vom 18.08.2021
6 U 159/18
Normen:
AktG § 249; AktG § 246; AktG § 241; AktG § 243; GmbHG § 47; GmbHG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 16/16

Wirksamkeit von GesellschafterbeschlüssenAbberufung eines Geschäftsführers und Einziehung von GeschäftsanteilenWirksamkeit von Abtretungsverträgen und Treuhandverträgen

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 6 U 159/18

DRsp Nr. 2021/14663

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und Einziehung von Geschäftsanteilen Wirksamkeit von Abtretungsverträgen und Treuhandverträgen

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 06.09. 2018 - Az. 51 O 16/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

AktG § 249; AktG § 246; AktG § 241; AktG § 243; GmbHG § 47; GmbHG § 16 Abs. 1;

Gründe:

I.