OLG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2022
4 U 123/21
Normen:
AktG § 241; COVMG § 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 69/20

Wirksamkeit von GesellschafterbeschlüssenBefugnis einer Notgeschäftsführerin zur Einberufung einer GesellschafterversammlungFassung von Beschlüssen der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe von Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher GesellschafterUnmöglichkeit eines Präsenztreffens während einer Pandemie

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 123/21

DRsp Nr. 2022/6491

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Befugnis einer Notgeschäftsführerin zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung Fassung von Beschlüssen der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe von Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter Unmöglichkeit eines Präsenztreffens während einer Pandemie

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.05.2021, Az. 52 O 69/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 241; COVMG § 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von am 16.04.2020 bekannt gemachten Gesellschafterbeschlüssen.

Die ... GmbH gründete die Beklagte am 31.01.2017 und erwarb mit ihr im Februar 2017 zwei Grundstücke in ..., die das wesentliche Vermögen der Beklagten darstellen.