OLG München - Urteil vom 12.04.2018
29 U 2138/17
Normen:
BGB § 309 Nr. 7;
Fundstellen:
MMR 2019, 704
WRP 2019, 248
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 18470/16

Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen in den AGB eines Reisevermittlers

OLG München, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 29 U 2138/17

DRsp Nr. 2019/964

Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen in den AGB eines Reisevermittlers

Zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen in Reisevermittlungs-AGB

1. Die in den AGB eines Reisevermittlers verwendete Klausel, wonach dieser dafür haftet, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden, ist gem. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, weil sie die Haftung für grobes Verschulden bei Handlungen nach der Buchungsabwicklung ausschließt. 2. Eine Klausel, wonach der Vermittler keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen schuldet und daher nicht dafür haftet, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistungen zustande kommt, ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. 3. Eine Klausel, wonach der Vermittler keine Garantie für die Fehlerfreiheit von Informationen und Angaben übernimmt und nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität haftet, ist gem. § 309 Nr. 7 lit. b, § 276 Abs. 3 BGB unwirksam, da dies einen Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln umfasst.