OLG Hamm - Urteil vom 01.03.2021
8 U 61/20
Normen:
ZPO § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 759
NZG 2021, 795
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/19

Wirksamkeit von Wahlen und Beschlussfassungen auf der ordentlichen Generalversammlung eines VereinsBeschlussmängel einer MitgliederversammlungBeweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von BeschlüssenAuslegung einer Vereinssatzung

OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 8 U 61/20

DRsp Nr. 2021/5816

Wirksamkeit von Wahlen und Beschlussfassungen auf der ordentlichen Generalversammlung eines Vereins Beschlussmängel einer Mitgliederversammlung Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen Auslegung einer Vereinssatzung

1. Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des beklagten Vereins, das klagende Mitglied sei infolge nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden.2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere Tage dauernden Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst die Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet.3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können.