OLG Hamburg - Urteil vom 01.04.2016
6 U 193/10
Normen:
BGB § 631; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 304 O 125/09

Wirksamkeit von Werkverträgen mit Schmiergeldabrede

OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2016 - Aktenzeichen 6 U 193/10

DRsp Nr. 2018/8647

Wirksamkeit von Werkverträgen mit Schmiergeldabrede

1. Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. 2. Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (hier: bejaht).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2010, Az. 304 O 125/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

3. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.