FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.11.2018
11 K 2921/17
Normen:
AO § 309 Abs. 1;

Wirksamkeitserfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bei Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 11 K 2921/17

DRsp Nr. 2022/15445

Wirksamkeitserfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bei Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach der AO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 309 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Sinne der §§ 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedarf.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner in den letzten Jahren jeweils über 1.000 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von Finanzbehörden zugestellt worden sind. Seitens des beklagten Hauptzollamts (HZA) geschah dies in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als hundertmal. Zu den Kunden der Klägerin gehörte auch die A GmbH; diese Bankverbindung ist zwischenzeitlich beendet.