FG München - Gerichtsbescheid vom 21.02.2008
9 K 2096/07
Normen:
EStG (1997) § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1997) § 64 Abs. 2 S. 3 ; EStG (1997) § 64 Abs. 2 S. 4 ; EStG (1997) § 64 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1464

Wirkung der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht; Vorrang der tatsächlichen Haushaltsaufnahme

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 2096/07

DRsp Nr. 2008/11710

Wirkung der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht; Vorrang der tatsächlichen Haushaltsaufnahme

1. Ist ein bei seiner Großmutter im Ausland lebendes Kind weder in den Haushalt seines Vaters noch in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen, und zahlen weder Vater noch Mutter dem Kind eine Unterhaltsrente, so ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, den das Vormundschaftsgericht zum Kindergeldberechtigten bestimmt. 2. Die Berechtigtenbestimmung des Vormundschaftsgerichts kann die tatsächliche Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten nicht verdrängen. 3. Entscheidet das Vormundschaftsgericht erst nach der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Elternteils über die Kindergeldberechtigung, so geht die Kindergeldberechtigung bereits mit Beginn des Monats der Haushaltsaufnahme auf denjenigen Elternteil über, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

1. Der Bescheid vom 21. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung des Kindergelds für das Kind für die Zeit März bis Juli 1999 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 17/100, die Beklagte zu 83/100.