LAG Düsseldorf, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 383/14
ArbG Essen, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81/14
Wirkung der Rechtskraft eines rechtskräftigen ArbeitsgerichtsurteilsZielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG bei Inhaberwechsel eines BetriebesKein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen und bei Ausübung der Herrschaftsmacht im Betrieb
BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 91/15
DRsp Nr. 2017/9334
Wirkung der Rechtskraft eines rechtskräftigen ArbeitsgerichtsurteilsZielsetzung der Richtlinie 2001/23/EG bei Inhaberwechsel eines BetriebesKein Betriebsübergang beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen und bei Ausübung der Herrschaftsmacht im Betrieb
Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs iSv. § 613aBGB.Orientierungssätze:1. Hat ein Gericht in einem Zweitprozess den Streitgegenstand eines bereits rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. Das Wiederholungsverbot ("ne bis in idem") zwingt das Gericht, die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung zu beachten.
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