FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2013
4 K 1779/10
Normen:
AO § 124 Abs. 2; AO § 8; AO § 9; EStG 2007 § 70 Abs. 1; EStG 2007 § 62 Abs. 1; EStG 2007 § 62 Abs. 2; EStG 2007 § 1 Abs. 2; EStG 2007 § 1 Abs. 3; EStG a.F. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Wirkung einer Kindergeldfestsetzung für ein minderjähriges Kind über dessen 18. Geburtstag hinaus Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als Voraussetzung für Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigen Ausländerin

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 1779/10

DRsp Nr. 2013/18369

Wirkung einer Kindergeldfestsetzung für ein minderjähriges Kind über dessen 18. Geburtstag hinaus Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als Voraussetzung für Kindergeldanspruch einer nicht freizügigkeitsberechtigen Ausländerin

1. Positive Kindergeldfestsetzungen, die nach dem 1.1.2007 auf der Grundlage des geänderten § 70 Abs. 1 EStG n. F. erfolgen, enthalten keine Regelung mehr zu ihrer Erledigung durch Zeitablauf nach § 124 Abs. 2 AO. Vielmehr richtet sich die Wirksamkeit der darin getroffenen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften, die bei einer Aufhebung einen schriftlichen Bescheid verlangen. Daher bleibt eine nach dem 1.1.2007 erfolgte Kindergeldfestsetzung für ein damals minderjährigen Kind auch nach dem 18. Geburtstag des Kindes wirksam, solange sie nicht schriftlich aufgehoben wird.