FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2009
1 K 920/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 2; FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 90a Abs. 3 S. 1;

Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil bei vom Kläger verschuldeter verspäteter Beantragung einer mündlichen Verhandlung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 920/08

DRsp Nr. 2009/17575

Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil bei vom Kläger verschuldeter verspäteter Beantragung einer mündlichen Verhandlung

1. Ein erst einen Tag nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist nach Zustellung des Gerichtsbescheids gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht fristgerecht und damit unzulässig, so dass der Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 3 1. Halbsatz FGO als Urteil wirkt. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger eine entsprechende gerichtliche Anfrage nur damit beantwortet hat, dass es eine ganze Reihe von unverschuldeten Missverständnissen gegeben habe, auf die er aber später zur beiderseitigen Arbeitserleichterung nicht weiter habe eingehen wollen.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des Gerichtsbescheides vom 10. Oktober 2008 beendet worden ist.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 2; FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 90a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand: