BFH - Beschluss vom 21.07.2016
X R 36/08
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 139/14

Wirkungen der Erbausschlagung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen X R 36/08

DRsp Nr. 2016/18332

Wirkungen der Erbausschlagung im finanzgerichtlichen Verfahren

1. NV: Ergeht eine Entscheidung gegenüber dem vermeintlichen Erben, so kann es zulässig sein, den wirklichen Erben im Wege der Rubrumsberichtigung als Beteiligten zu benennen. 2. NV: In diesem Falle ist auch eine den Erben belastende Kostenentscheidung zu berichtigen. 3. NV: Mit der Erbausschlagung gilt der wirkliche Erbe rückwirkend vom Erbfall an als Erbe. Er ist nicht Rechtsnachfolger des vermeintlichen Erben. 4. NV: Eine Prozessvollmacht kann auch Wirkung für einen unbekannten Erben entfalten.

1. Zwar wirken gegenüber dem Erben vor Ausschlagung der Erbschaft ergangene Gerichtsurteile grundsätzlich nicht gegenüber dem endgültigen Erben (hier: Fiskus). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser selbst das Verfahren angestrengt hatte und dieses nach Unterbrechung auf Grund seines Versterbens von dem zunächst berufenen Erben vor Ausschlagung der Erbschaft fortgeführt worden ist. 2. Ein gegenüber dem zunächst berufenen Erben ergangener Gerichtsbescheid ist nach Ausschlagung der Erbschaft hinsichtlich der Beteiligten zu berichtigen.

Tenor

Das Rubrum des als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids vom 15. Juni 2010 X R 36/08 wird dahingehend berichtigt, dass der Fiskus des Landes L anstelle von Frau E als Alleinerbe des verstorbenen Klägers E benannt wird.