FG Münster - Beschluss vom 28.02.2013
6 V 3617/12 AO
Normen:
AO § 257 Abs 1 Nr 3; AnfG § 17 Abs 1 Satz 1; AnfG § 16 Abs 1 Satz 1; AnfG § 18 Abs 1; AO § 191 Abs 1 Satz 1;

Wirkungen des Insolvenzverfahrens gegen den Ehegatten des Haftungsschuldners auf einen Pfändungs- und Einziehungsbescheid gegen den Haftungsschuldner

FG Münster, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 6 V 3617/12 AO

DRsp Nr. 2013/6150

Wirkungen des Insolvenzverfahrens gegen den Ehegatten des Haftungsschuldners auf einen Pfändungs- und Einziehungsbescheid gegen den Haftungsschuldner

1) Ein Antrag beim Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung eines Duldungsbescheids gegen den Ehegatten eines Insolvenzschuldners wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, da das Finanzamt sein Einzelgläubigeranfechtungsrecht verliert und es wegen der Verfahrensunterbrechung aus dem Duldungsbescheid bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgehen kann (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 AnfG). 2) Eine aufgrund des Duldungsbescheids erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist aufzuheben (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 AO analog), da ein Recht des Finanzamts, als Einzelgläubiger gegen den Ehegatten vorzugehen, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr besteht (§ 18 Abs. 1 AnfG).

Normenkette:

AO § 257 Abs 1 Nr 3; AnfG § 17 Abs 1 Satz 1; AnfG § 16 Abs 1 Satz 1; AnfG § 18 Abs 1; AO § 191 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob ein gegen die Antragstellerin erlassener Duldungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist und die wegen des Duldungsbescheides bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind.