Das Verfahren wird eingestellt.
II.Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2014 ist wirkungslos geworden.
III.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 31.1.2020) und des Beklagten (Schriftsatz vom 7.2.2020) beendet und einzustellen (§
Die Kostenentscheidung beruht auf §
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
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