FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.1999
4 K 198/98
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 9 ; AO 1977 § 41 ; AO 1977 § 39 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 924

Wirtschaftliche Betrachtung eines Gesamtvertragswerkes; Umqualifizierung negativer sonstiger Einnahmen bzw. vorab entstandener Werbungskosten als Anschaffungskosten zu Begründung eines Rentenstammrechts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 4 K 198/98

DRsp Nr. 2001/1397

Wirtschaftliche Betrachtung eines Gesamtvertragswerkes; Umqualifizierung negativer sonstiger Einnahmen bzw. vorab entstandener Werbungskosten als Anschaffungskosten zu Begründung eines Rentenstammrechts

1. Bei der steuerlichen Beurteilung eines Verbundrentenplanes werden die tatsächlichen Gegebenheiten zugrundegelegt, indem auf die sich aus einem Gesamtvertragswerk und seinem konkreten Vollzug ergebenden wirtschaftlichen Ergebnisse abgehoben wird. 2. Zur steuerlichen Auslegung einer zielgerichteten Kombination von Darlehens- und Rentenverträgen, die sich in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung partiell gegenseitig aufheben, so dass die als negative sonstige Einnahmen deklarierten Finanzierungsaufwendungen als Anschaffungskosten eines Rentenstammrechts zu beurteilen waren.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 9 ; AO 1977 § 41 ; AO 1977 § 39 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Der am ... 1964 geborene Kläger (Kl) und die am ... 1966 geborene Klägerin (Klin) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Die Kl haben zwei gemeinsame Kinder, den am ... 1993 geborenen ... und die am ... 1995 geborene ...